Satzung (Stand April 2019)
TVI Satzung April 2019.pdf (43,4 KiB)Satzung TV Ihringen
Satzung
des Turnverein Ihringen 1921 e. V.
I. Name, Sitz und Zweck des Vereins
§ 1 Der Verein, der durch Beschluss der Gründungsversammlung am 13. 5. 1950
als "Turnverein" neu gegründet wurde, führt den Namen
"Turnverein Ihringen 1921 e. V."
Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen und registriert unter der
Nummer VR 15.
Der Turnverein Ihringen 1921 e. V. mit Sitz in Ihringen verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuer-
begünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch einen geregelten Turnbetrieb und
Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.
Klassentrennende, konfessionelle und politische Bestrebungen und Bindungen
Sind innerhalb des Vereins ausgeschlossen.
§ 2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaft-
liche Zwecke.
Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich. Der Vorstand kann eine Ver-
gütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des
§3 Nr. 26a EStG beschließen.
§ 3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins.
§ 4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Mitgliedschaft
§ 5 Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person beiderlei Geschlechts
werden.
Der Verein unterscheidet folgende Arten von Mitgliedern:
- ordentliche Mitglieder (Aktive), die das 18. Lebensjahr vollendet haben;
- fördernde Mitglieder (Passive), die das 18. Lebensjahr vollendet haben;
- Ehrenmitglieder;
- Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.
Anmeldung und Aufnahme
§ 6 Die Anmeldung als Mitglied erfolgt schriftlich unter Angabe des Namens,
Geburtstages und Adresse, sowie einer Einzugsermächtigung zum Bankeinzug
des Jahresbeitrages.
Durch Unterschrift der Beitrittserklärung erkennt das Mitglied die Vereins-
satzung verbindlich an. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der
Vorstand. Auf Antrag eines Vorstandsmitglieds ist über das Aufnahmegesuch
Geheim abzustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt das Gesuch als abgelehnt.
Über die Aufnahme bzw. Ablehnung des Gesuches ist dem Betreffenden
Mitteilung zu machen; Ablehnungsbescheide bedürfen keiner Begründung.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht, alle Veranstaltungen des Vereins zu besuchen
Und seine Einrichtungen unter Befolgung der vom Vorstand gegebenen
Anweisungen zu benutzen. Es wird erwartet, dass die Mitglieder bei Arbeiten
außerhalb des Turn- und Sportbetriebes den Verein unterstützen.
In den Vereinsversammlungen hat jedes Mitglied über 16 Jahre gleiches
Stimm- und Wahlrecht, das nicht übertragen werden kann. Jugendliche, die das
16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind nicht stimmberechtigt.
§ 8 Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Vereinsbeitrages werden von der Mit-
gliederversammlung festgesetzt. Die Aufnahmegebühr ist bei der Anmeldung
zu entrichten. Bei Ablehnung des Gesuches wird die Gebühr wieder zurück-
erstattet.
Der Vereinsbeitrag ist jeweils für das laufende Kalenderjahr zahlbar. Jedes
Mitglied ist verpflichtet, die Aufnahmegebühr und den Vereinsbeitrag zu
bezahlen. Die Zahlungsart ist Bankeinzug, sofern eine Einzugsermächtigung
erteilt wurde.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. Über Stundung oder
Erlass von Beiträgen oder Eintrittsgebühr entscheidet der Vorstand.
§ 9 Der Verein haftet nicht für das zu Übungsstunden und Veranstaltungen
mitgebrachte persönliche Eigentum, wie Kleidungsstücke, Wertgegenstände
oder Bargeld. Unfall- und Haftpflichtansprüche lehnt der Verein bis zur end-
gültigen Regelung durch die haftende Versicherung bzw. den Sportverband ab.
Ende der Mitgliedschaft
§ 10 Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt
ist nur zum Ende des laufenden Kalenderjahres möglich und muss spätestens
bis zum 30. 09. desselben Jahres dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
§ 11 Auf Antrag des Vorstands kann ein Mitglied durch den Turnrat aus dem Verein
ausgeschlossen werden.
Ausschlussgründe sind:
- grober Verstoß gegen die Zwecke des Vereins, gegen die Vereinskameradschaft und gegen die Anordnungen des Vorstandes;
- wegen vereinsschädigendem Verhalten;
- Nichtzahlung des Beitrages trotz vorheriger Mahnung.
Vor der Entscheidung ist dem Mitglied im Vorstand ausreichend Gelegenheit
zu seiner Rechtfertigung zu geben.
- Verwaltung des Vereins
§ 12 Die Organe des Vereins sind:
- die Generalversammlung (im folgenden GV genannt)
- der Vorstand
- der erweiterte Vorstand
- der Turnrat.
§ 13 Der Verein wird durch den Vorstand, der von der GV für zwei Jahre gewählt wird, geleitet und verwaltet.
Er besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden,
dem 2. Vorsitzenden,
dem Schriftführer,
dem Kassenwart.
b) dem erweiterten Vorstand mit:
dem geschäftsführenden Vorstand (s. Pkt. a),
dem sportlichen Leiter,
dem stellvertretenden sportlichen Leiter,
dem Veranstaltungswart,
dem Jugendleiter (wird von der Jugendversammlung gewählt).
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter.
Die Vorstandssitzungen sind nach Bedarf vom 1. Vorsitzenden einzuberufen.
Der Verein unterhält zur Führung der laufenden Geschäfte eine Geschäftsstelle. Der Vorstand kann einzelne Aufgaben an die Geschäftsstelle übertragen.
§ 14 Dem Vorstand ist ein Turnrat beigegeben. Diesem gehören neben den
Vorstandsmitgliedern an:
- die Abteilungsleiter,
- bis zu je drei aktive und passive Beisitzer; einer der Beisitzer kann zugleich
Pressewart sein,
- Übungsleiter, Gerätewart, Platzwart.
Die Beisitzer werden von der GV für 2 Jahre gewählt.
Die Abteilungsleiter, Platzwart und Gerätewart werden vom Turnrat bestellt und in der nächsten GV bestätigt.
Die Übungsleiter werden auf Vorschlag der Abteilungsleiter vom Vorstand
bestellt und vom Turnrat bestätigt.
Alle unter 1. - 3. genannten Personen üben ihre Tätigkeit nach den allgemeinen und besonderen Weisungen des Vorstandes aus und sind diesem verantwortlich.
Den Vorsitz führt der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter. Sitzungen werden
Nach Bedarf vom 1. Vorsitzenden einberufen. Persönliche Streitigkeiten sowie
Ehrenverfahren werden vom Turnrat entschieden.
Ehrenmitglieder werden vom Vorstand ernannt. Es ist die absolute Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder erforderlich.
§ 15 Die vom Turnrat eingerichteten Abteilungen regeln ihren Sportbetrieb selb-
ständig. Sie geben sich eine Geschäftsordnung mit einer sinnvollen Aufgaben-
verteilung im Rahmen der Vereinssatzung.
Für jede Abteilung ist ein Jahresetat für die Ausgaben des laufenden Sport-
betriebes festgelegt. Über die Höhe des Etats entscheidet der Vorstand im
Einvernehmen mit dem Turnrat.
Investitionen erfolgen nur nach Rücksprache mit dem Vorstand.
Alle Ausgaben der einzelnen Abteilungen werden ausschließlich über den
Kassenwart abgerechnet.
Die Selbständigkeit gilt nicht für Veranstaltungen jeder Art im Sinne eines
wirtschaftlichen Geschäfts- oder Zweckbetriebes.
Jährlich soll mindestens eine Abteilungsversammlung unter dem Vorsitz des
Abteilungsleiters stattfinden. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen
des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung
verpflichtet.
- Geschäftsführung des Vereins
§ 16 Der Vorstand hat der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht und die
Jahresabrechnung vorzulegen. Über alle Sitzungen und Versammlungen ist ein
Protokoll abzufassen, das vom Protokollführer und dem 1. Vorsitzenden bzw.
dem Leiter der Sitzung oder Versammlung zu unterzeichnen ist. Das Protokoll
muss die gefassten Beschlüsse wörtlich enthalten und ist in der folgenden
Sitzung bzw. Versammlung zur Genehmigung vorzulegen.
- Geschäftsjahr und Kassenprüfung
§ 17 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 18 Am Ende des Geschäftsjahres hat der Vorstand eine genaue Inventur vorzuneh-
men und eine Bilanz aufzustellen. Zwei Kassenprüfer haben die Kassenführung
und den Abschluss zu überprüfen und das Ergebnis der GV mitzuteilen.
Zwei Kassenprüfer werden von der GV auf die Dauer von 2 Jahren gewählt;
jährlich ist einer zu wählen. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören.
- Versammlungen
§ 19 Alljährlich findet am Anfang des Jahres eine ordentlich Generalversammlung
statt, zu der die Mitglieder vom Vorstand mindestens 14 Tage vorher schrift-
lich oder durch das für Veröffentlichungen des Vereins bestimmte Blatt unter
Mitteilung der Tagesordnung einzuladen sind.
Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:
- Protokoll der letzten Generalversammlung;
- Bericht des Vorstandes;
- Bericht der Kassenprüfer;
- Entlastung des Gesamtvorstandes;
- Neuwahl des Gesamtvorstandes und der Kassenprüfer;
- Anträge;
- Turn- und Spielbetrieb;
- Verschiedenes.
Der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Versammlung. Zur Beschlussfassung ist die absolute Stimmenmehrheit der anwesenden stimm-
berechigten Mitglieder erforderlich, wenn nach Gesetz oder Satzung keine größere Mehrheit verlangt wird.
§ 20 Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch Zuruf, auf Antrag von mindestens
einem anwesenden Mitglied ist geheim abzustimmen. Bei den Wahlen ist
jeweils die absolute Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder erforderlich.
§ 21 Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche GV nach den für die
ordentliche GV geltenden Vorschriften einberufen.
Der Vorstand muss eine solche einberufen, wenn dies der Turnrat oder ein
Viertel der Vereinsmitglieder über 18 Jahre schriftlich unter Angabe des
Grundes beantragen.
§ 22 Der Beschluss über Satzungsänderungen erfordert eine Dreiviertelmehrheit
der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
- Jugendordnung
§ 23 Die Jugendordnung ist Bestandteil dieser Satzung.
- Auflösung des Vereins
§ 24 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen
außerordentlichen GV beschlossen werden. Zur Beschlussfassung ist eine
Dreiviertelmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforder-
lich. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bis-
herigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Ihringen,
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden
hat. Ein Verkauf der Vermögensgegenstände ist nicht erlaubt.
- Datenschutzordnung
- § 25 Die Datenschutzordnung ist Bestandteil dieser Satzung.
Ihringen, im April 2019
Birgit Sütterlin, 1. Vorsitzende Heidi Ortolf-Wahl, Schriftführerin