Satzung (Stand April 2019)

application/pdf TVI Satzung April 2019.pdf (43,4 KiB)

Satzung TV Ihringen

Satzung

des Turnverein Ihringen 1921 e. V.

 

I.       Name, Sitz und Zweck des Vereins

§  1    Der Verein, der durch Beschluss der Gründungsversammlung am 13. 5. 1950

         als "Turnverein" neu gegründet wurde, führt den Namen

         "Turnverein Ihringen 1921 e. V."

         Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen und registriert unter der

         Nummer VR 15.

         Der Turnverein Ihringen 1921 e. V. mit Sitz in Ihringen verfolgt ausschließlich

         und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuer-

         begünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

         Der Satzungszweck wird insbesondere durch einen geregelten Turnbetrieb und

         Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.

         Klassentrennende, konfessionelle und politische Bestrebungen und Bindungen

         Sind innerhalb des Vereins ausgeschlossen.

§  2    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaft-

         liche Zwecke.

          Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich. Der Vorstand kann eine Ver-

          gütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des

          §3 Nr. 26a EStG beschließen.

§  3    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet

         werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins.

§  4    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd

         sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

  1. Mitgliedschaft

§  5    Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person beiderlei Geschlechts

         werden.

         Der Verein unterscheidet folgende Arten von Mitgliedern:       

  1. ordentliche Mitglieder (Aktive), die das 18. Lebensjahr vollendet haben;
  2. fördernde Mitglieder (Passive), die das 18. Lebensjahr vollendet haben;
  3. Ehrenmitglieder;
  4. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.

Anmeldung und Aufnahme

§  6    Die Anmeldung als Mitglied erfolgt schriftlich unter Angabe des Namens,

         Geburtstages und Adresse, sowie einer Einzugsermächtigung zum Bankeinzug

         des Jahresbeitrages.

         Durch Unterschrift der Beitrittserklärung erkennt das Mitglied die Vereins-

         satzung verbindlich an. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der

         Vorstand. Auf Antrag eines Vorstandsmitglieds ist über das Aufnahmegesuch

         Geheim abzustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt das Gesuch als abgelehnt.

         Über die Aufnahme bzw. Ablehnung des Gesuches ist dem Betreffenden

         Mitteilung zu machen; Ablehnungsbescheide bedürfen keiner Begründung.

 

§  7    Rechte und Pflichten der Mitglieder

         Die Mitglieder haben das Recht, alle Veranstaltungen des Vereins zu besuchen

         Und seine Einrichtungen unter Befolgung der vom Vorstand gegebenen

          Anweisungen zu benutzen. Es wird erwartet, dass die Mitglieder bei Arbeiten

         außerhalb des Turn- und Sportbetriebes den Verein unterstützen.

        

         In den Vereinsversammlungen hat jedes Mitglied über 16 Jahre gleiches

         Stimm- und Wahlrecht, das nicht übertragen werden kann. Jugendliche, die das

         16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind nicht stimmberechtigt.

 

§  8    Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Vereinsbeitrages werden von der Mit-

         gliederversammlung festgesetzt. Die Aufnahmegebühr ist bei der Anmeldung

         zu entrichten. Bei Ablehnung des Gesuches wird die Gebühr wieder zurück-

         erstattet.

         Der Vereinsbeitrag ist jeweils für das laufende Kalenderjahr zahlbar. Jedes

         Mitglied ist verpflichtet, die Aufnahmegebühr und den Vereinsbeitrag zu

         bezahlen. Die Zahlungsart ist Bankeinzug, sofern eine Einzugsermächtigung

         erteilt wurde.

         Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. Über Stundung oder

         Erlass von Beiträgen oder Eintrittsgebühr entscheidet der Vorstand.

 

§  9    Der Verein haftet nicht für das zu Übungsstunden und Veranstaltungen

         mitgebrachte persönliche Eigentum, wie Kleidungsstücke, Wertgegenstände

         oder Bargeld. Unfall- und Haftpflichtansprüche lehnt der Verein bis zur end-

         gültigen Regelung durch die haftende Versicherung bzw. den Sportverband ab.

 

         Ende der Mitgliedschaft  

§ 10   Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt

         ist nur zum Ende des laufenden Kalenderjahres möglich und muss spätestens

         bis zum 30. 09. desselben Jahres dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.

 

§ 11   Auf Antrag des Vorstands kann ein Mitglied durch den Turnrat aus dem Verein

         ausgeschlossen werden.

         Ausschlussgründe sind:

 

  1. grober Verstoß gegen die Zwecke des Vereins, gegen die Vereinskameradschaft und gegen die Anordnungen des Vorstandes;       
  1. wegen vereinsschädigendem Verhalten;
  1. Nichtzahlung des Beitrages trotz vorheriger Mahnung.

Vor der Entscheidung ist dem Mitglied im Vorstand ausreichend Gelegenheit

zu seiner Rechtfertigung zu geben.

 

  1. Verwaltung des Vereins

§ 12   Die Organe des Vereins sind:

  1. die Generalversammlung   (im folgenden GV genannt)
  2. der Vorstand
  3. der erweiterte Vorstand
  4. der Turnrat.

§ 13   Der Verein wird durch den Vorstand, der von der GV für zwei Jahre gewählt wird, geleitet und verwaltet.

         Er besteht aus:

a) dem 1. Vorsitzenden,

dem 2. Vorsitzenden,

dem Schriftführer,

dem Kassenwart.

 

b)  dem erweiterten Vorstand mit:

dem geschäftsführenden Vorstand (s. Pkt. a),

dem sportlichen Leiter,

dem stellvertretenden sportlichen Leiter,

dem Veranstaltungswart,

dem Jugendleiter (wird von der Jugendversammlung gewählt).

        

         Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter.

         Die Vorstandssitzungen sind  nach Bedarf vom 1. Vorsitzenden einzuberufen.

        

         Der Verein unterhält zur Führung der laufenden Geschäfte eine Geschäftsstelle.    Der Vorstand kann einzelne Aufgaben an die Geschäftsstelle übertragen.

 

§ 14   Dem Vorstand ist ein Turnrat beigegeben. Diesem gehören neben den

         Vorstandsmitgliedern an:

  1. die Abteilungsleiter,
  2. bis zu je drei aktive und passive Beisitzer; einer der Beisitzer kann zugleich

Pressewart sein,

  1. Übungsleiter, Gerätewart, Platzwart.

Die Beisitzer werden von der GV für 2 Jahre gewählt.

Die Abteilungsleiter, Platzwart und Gerätewart werden vom Turnrat bestellt und in der nächsten GV bestätigt.

Die Übungsleiter werden auf Vorschlag der Abteilungsleiter vom Vorstand

bestellt und vom Turnrat bestätigt.

Alle unter 1. - 3. genannten Personen üben ihre Tätigkeit nach den allgemeinen und besonderen Weisungen des Vorstandes aus und sind diesem verantwortlich.

Den Vorsitz führt der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter. Sitzungen werden

Nach Bedarf vom 1. Vorsitzenden einberufen. Persönliche Streitigkeiten sowie

Ehrenverfahren werden vom Turnrat entschieden.

 

Ehrenmitglieder werden vom Vorstand ernannt. Es ist die absolute Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder erforderlich.

 

§ 15   Die vom Turnrat eingerichteten Abteilungen regeln ihren Sportbetrieb selb-

         ständig. Sie geben sich eine Geschäftsordnung mit einer sinnvollen Aufgaben-

         verteilung im Rahmen der Vereinssatzung.

 

         Für jede Abteilung ist ein Jahresetat für die Ausgaben des laufenden Sport-

         betriebes festgelegt. Über die Höhe des Etats entscheidet der Vorstand im

         Einvernehmen mit dem Turnrat.

         Investitionen erfolgen nur nach Rücksprache mit dem Vorstand.

         Alle Ausgaben der einzelnen Abteilungen werden ausschließlich über den

         Kassenwart abgerechnet.

         Die Selbständigkeit gilt nicht für Veranstaltungen jeder Art im Sinne eines

         wirtschaftlichen Geschäfts- oder Zweckbetriebes.

         Jährlich soll mindestens eine Abteilungsversammlung unter dem Vorsitz des

         Abteilungsleiters stattfinden. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen

         des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung

         verpflichtet.

 

 

  1. Geschäftsführung des Vereins

§ 16   Der Vorstand hat der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht und die

         Jahresabrechnung vorzulegen. Über alle Sitzungen und Versammlungen ist ein

         Protokoll abzufassen, das vom Protokollführer und dem 1. Vorsitzenden bzw.

         dem Leiter der Sitzung oder Versammlung zu unterzeichnen ist. Das Protokoll

         muss die gefassten Beschlüsse wörtlich enthalten und ist in der folgenden

         Sitzung bzw. Versammlung zur Genehmigung vorzulegen.

 

 

  1. Geschäftsjahr und Kassenprüfung

 

§ 17   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 18   Am Ende des Geschäftsjahres hat der Vorstand eine genaue Inventur vorzuneh-

         men und eine Bilanz aufzustellen. Zwei Kassenprüfer haben die Kassenführung

         und den Abschluss zu überprüfen und das Ergebnis der GV mitzuteilen.

         Zwei Kassenprüfer werden von der GV auf die Dauer von 2 Jahren gewählt;

         jährlich ist einer zu wählen. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören.

 

  1. Versammlungen

§ 19   Alljährlich findet am Anfang des Jahres eine ordentlich Generalversammlung

         statt, zu der die Mitglieder vom Vorstand mindestens 14 Tage vorher schrift-

         lich oder durch das für Veröffentlichungen des Vereins bestimmte Blatt unter

         Mitteilung der Tagesordnung einzuladen sind.

 

         Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:

  1. Protokoll der letzten Generalversammlung;
  2. Bericht des Vorstandes;
  3. Bericht der Kassenprüfer;
  4. Entlastung des Gesamtvorstandes;
  5. Neuwahl des Gesamtvorstandes und der Kassenprüfer;
  6. Anträge;
  7. Turn- und Spielbetrieb;
  8. Verschiedenes.

 

Der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Versammlung. Zur Beschlussfassung ist die absolute Stimmenmehrheit der anwesenden stimm-

berechigten Mitglieder erforderlich, wenn nach Gesetz oder Satzung keine größere Mehrheit verlangt wird.

 

§ 20   Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch Zuruf, auf Antrag von mindestens

         einem anwesenden Mitglied ist geheim abzustimmen. Bei den Wahlen ist

         jeweils die absolute Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten

         Mitglieder erforderlich.

 

§ 21   Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche GV nach den für die

         ordentliche GV geltenden Vorschriften einberufen.

         Der Vorstand muss eine solche einberufen, wenn dies der Turnrat oder ein

         Viertel der Vereinsmitglieder über 18 Jahre schriftlich unter Angabe des

         Grundes beantragen.

 

§ 22   Der Beschluss über Satzungsänderungen erfordert eine Dreiviertelmehrheit

         der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

 

 

 

  1. Jugendordnung

§ 23   Die Jugendordnung ist Bestandteil dieser Satzung.

  1. Auflösung des Vereins

§ 24   Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen

         außerordentlichen GV beschlossen werden. Zur Beschlussfassung ist eine

         Dreiviertelmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforder-

         lich. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bis-

         herigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Ihringen,

         die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden

         hat. Ein Verkauf der Vermögensgegenstände ist nicht erlaubt.

 

  1. Datenschutzordnung

 

  • § 25   Die Datenschutzordnung ist Bestandteil dieser Satzung.

 

         Ihringen, im April 2019

 

        

         Birgit Sütterlin, 1. Vorsitzende                 Heidi Ortolf-Wahl, Schriftführerin

Besucher

Alle
Online:
2
Besucher heute:
46
Besucher gesamt:
302.910
Zugriffe heute:
86
Zugriffe gesamt:
622.391
Besucher pro Tag: Ø
58
Zählung seit:
 10.12.2009