Satzung (Stand März 2010)
I. Name, Sitz und Zweck des Vereins
§ 1 Der Verein, der durch Beschluss der Gründungsversammlung am 13. Mai 1950 als "Turnverein" neu gegründet wurde, führt den Namen Turnverein Ihringen 1921 e.V.
Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen und registriert unter der Nummer VR 15. Der Turnverein Ihringen 1921 e.V. mit Sitz in Ihringen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch einen geregelten Turnbetrieb und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht. Klassentrennende, konfessionelle und politische Bestrebungen und Bindungen sind innerhalb des Vereins ausgeschlossen.
§ 2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich. Der Vorstand kann eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des §3 Nr. 26a EStG beschließen.
§ 3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins.
§ 4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
II. Mitgliedschaft
§ 5 Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person beiderlei Geschlechts werden. Der Verein unterscheidet folgende Arten von Mitgliedern:
- ordentliche Mitglieder (Aktive), die das 18. Lebensjahr vollendet haben;
- fördernde Mitglieder (Passive), die das 18. Lebensjahr vollendet haben;
- Ehrenmitglieder;
- Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.
Anmeldung und Aufnahme
§ 6 Die Anmeldung als Mitglied erfolgt schriftlich unter Angabe des Namens, Geburtstages und Adresse, sowie einer Einzugsermächtigung zum Bankeinzug des Jahresbeitrages.
Durch Unterschrift der Beitrittserklärung erkennt das Mitglied die Vereinssatzung verbindlich an. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Auf Antrag eines Vorstandsmitglieds ist über das Aufnahmegesuch geheim abzustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt das Gesuch als abgelehnt. Über die Aufnahme bzw. Ablehnung des Gesuches ist dem Betreffenden Mitteilung zu machen; Ablehnungsbescheide bedürfen keiner Begründung.
Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 7 Die Mitglieder haben das Recht, alle Veranstaltungen des Vereins zu besuchen und seine Einrichtungen unter Befolgung der vom Vorstand gegebenen Anweisungen zu benutzen. Es wird erwartet, dass die Mitglieder bei Arbeiten außerhalb des Turn- und Sportbetriebes den Verein unterstützen.
In den Vereinsversammlungen hat jedes Mitglied über 16 Jahre gleiches Stimm- und Wahlrecht, das nicht übertragen werden kann. Jugendliche, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind nicht stimmberechtigt.
§ 8 Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Vereinsbeitrages werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Aufnahmegebühr ist bei der Anmeldung zu entrichten. Bei Ablehnung des Gesuches wird die Gebühr wieder zurückerstattet.
Der Vereinsbeitrag ist jeweils für das laufende Kalenderjahr zahlbar. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Aufnahmegebühr und den Vereinsbeitrag zu bezahlen. Die Zahlungsart ist Bankeinzug, sofern eine Einzugsermächtigung erteilt wurde. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. Über Stundung oder Erlass von Beiträgen oder Eintrittsgebühr entscheidet der Vorstand.
§ 9 Der Verein haftet nicht für das zu Übungsstunden und Veranstaltungen mitgebrachte persönliche Eigentum, wie Kleidungsstücke, Wertgegenstände oder Bargeld. Unfall- und Haftpflichtansprüche lehnt der Verein bis zur endgültigen Regelung durch die haftende Versicherung bzw. den Sportverband ab.
Ende der Mitgliedsschaft
§ 10 Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist nur zum Ende des laufenden Kalenderjahres möglich und muss spätestens bis zum 30.09. desselben Jahres dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
§ 11 Auf Antrag des Vorstandes kann ein Mitglied durch den Turnrat aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ausschlußgründe sind:
- grober Verstoß gegen die Zwecke des Vereins, gegen die Vereinskameradschaft und gegen die Anordnung des Vorstandes.
- wegen vereinsschädigendem Verhalten.
- Nichtzahlung des Beitrages trotz vorheriger Mahnung.
Vor der Entscheidung ist dem Mitglied im Vorstand ausreichend Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung zu geben.
III. Verwaltung des Vereins
§ 12 Die Organe des Vereines sind:
- die Generalversammlung (im folgenden GV genannt)
- der Vorstand
- der erweiterte Vorstand
- der Turnrat
§ 13 Der Verein wird durch den Vorstand, der von der GV für zwei Jahre gewählt wird, geleitet und verwaltet. Er besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden,
dem 2. Vorsitzenden,
dem Schriftführer,
dem Kassenwart
- dem erweiterten Vorstand mit:
dem geschäftsführenden Vorstand (s. Pkt. a),
dem sportlichen Leiter,
dem stellvertretenden sportlichen Leiter,
dem Veranstaltungswart,
dem Jugendleiter (wird von der Jugendversammlung gewählt).
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Die Vorstandssitzungen sind je nach Bedarf vom 1. Vorsitzenden einzuberufen.
§ 14 Dem Vorstand ist ein Turnrat beigegeben. Diesem gehören neben den Vorstandsmitgliedern an:
- die Abteilungsleiter
- bis zu je drei aktive und passive Beisitzer; einer der Beisitzer kann zugleich Pressewart sein.
- Übungsleiter, Gerätewart, Platzwart.
Die Beisitzer werden von der GV für 2 Jahre gewählt. Die Abteilungsleiter, Platzwart und Gerätewart werden vom Turnrat bestellt und in der nächsten GV bestätigt. Die Übungsleiter werden auf Vorschlag der Abteilungsleiter vom Vorstand bestellt und vom Turnrat bestätigt.
Alle unter 1. - 3. genannten Personen üben ihre Tätigkeit nach den allgemeinen und besonderen Weisungen des Vorstandes aus und sind diesem verantwortlich.
Den Vorsitz führt der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter. Sitzungen werden nach Bedarf vom 1. Vorsitzenden einberufen. Persönliche Streitigkeiten, Ehrenverfahren werden vom Turnrat entschieden. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand ernannt. Es ist die absolute Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder erforderlich.
§ 15 Die vom Turnrat eingerichteten Abteilungen regeln ihren Sportbetrieb selbständig. Sie geben sich eine Geschäftsordnung mit einer sinnvollen Aufgabenverteilung im Rahmen der Vereinssatzung.
Für jede Abteilung ist ein Jahresetat für die Ausgaben des laufenden Sportbetriebes festgelegt. Über die Höhe des Etats entscheidet der Vorstand im Einvernehmen mit dem Turnrat. Investitionen erfolgen nur nach Rücksprache mit dem Vorstand. Alle Ausgaben der einzelnen Abteilungen werden ausschließlich über den Kassenwart abgerechnet. Die Selbständigkeit gilt nicht für Veranstaltungen jeder Art im Sinne eines wirtschaftlichen Geschäfts- oder Zweckbetriebes. Jährlich soll mindestens eine Abteilungsversammlung unter dem Vorsitz des Abteilungsleiters stattfinden. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
IV. Geschäftsführung des Vereins
§ 16 Der Vorstand hat der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht und die Jahresabrechnung vorzulegen. Über alle Sitzungen und Versammlungen ist ein Protokoll abzufassen, das vom Protokollführer und dem 1. Vorsitzenden bzw. dem Leiter der Sitzung oder Versammlung zu unterzeichnen ist. Das Protokoll muss die gefassten Beschlüsse wörtlich enthalten und ist in der folgenden Sitzung bzw. Versammlung zur Genehmigung vorzulegen.
V. Geschäftsjahr und Kassenprüfung
§ 17 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 18 Am Ende des Geschäftsjahres hat der Vorstand eine genaue Inventur vorzunehmen und eine Bilanz aufzustellen. Zwei Kassenprüfer haben die Kassenführung und den Abschluss zu überprüfen und das Ergebnis der GV mitzuteilen. Zwei Kassenprüfer werden von der GV auf die Dauer von 2 Jahren gewählt; jährlich ist einer zu wählen. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören.
VI Versammlungen
§ 19 Alljährlich findet am Anfang des Jahres eine ordentlich Generalversammlung statt, zu der die Mitglieder vom Vorstand mindestens 14 Tage vorher schriftlich oder durch das für Veröffentlichungen des Vereins bestimmte Blatt unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen sind.
Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:
- Protokoll der letzten Generalversammlung;
- Bericht des Vorstandes;
- Bericht der Kassenprüfer;
- Entlastung des Gesamtvorstandes;
- Neuwahl des Gesamtvorstandes und der Kassenprüfer;
- Anträge;
- Turn- und Spielbetrieb;
- Verschiedenes.
Der 1. Vorsitzende oder der Stellvertreter leitet die Versammlung. Zur Beschlussfassung ist die absolute Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich, wenn nach Gesetz oder Satzung keine größere Mehrheit verlangt wird.
§ 20 Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch Zuruf, auf Antrag von mindestens einem anwesenden Mitglied ist geheim abzustimmen. Bei den Wahlen ist jeweils die absolute Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
§ 21 Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche GV nach den für die ordentliche GV geltenden Vorschriften einzuberufen. Der Vorstand muss eine solche einberufen, wenn dies der Turnrat oder ein Viertel der Vereinsmitglieder über 18 Jahre schriftlich unter Angabe des Grundes beantragen.
§ 22 Der Beschluss über Satzungsänderungen erfordert eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
VII. Jugendordnung
§ 23 Die Jugendordnung ist Bestandteil dieser Satzung.
VIII. Auflösung des Vereines
§ 24 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen GV beschlossen werden. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Ihringen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Ein Verkauf der Vermögensgegenstände ist nicht erlaubt.
Ihringen, im März 2010
Norbert Sexauer, 1.Vorsitzender
Angelika Mayer, Schriftführerin

